(3) Maßnahmen, mit denen nicht wesen
tliche Bestimmungen dieser Verordnung u. a. durch Ergänzungen geändert werden sollen und die sich auf die Festleg
ung der Bedingungen beziehen, unter denen andere Informationen als die in Absatz 2 genannten öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, insbesondere die Verpflicht
ung der Hersteller, eine Zusammenfassung der Informationen und Angaben über das Gerät zu erstellen und verfügba
r zu mache ...[+++]n, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“