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össt Artikel 67 [zu lesen ist: 67ter ] des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, eingeführt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. August 1996 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern dieser Artikel die natürlichen Personen, die die juristische Person als Inhaberin des amtlichen Kennzeichens oder als Inhaberin des Fahrzeugs vor Gericht vertreten, für die Nichtergreifung der erforderlichen Massnahmen, damit die Identität des Lenkers bzw. die Identität dessen, der zum Zeitpunkt der Tatbestandsaufnahme für das Fahrzeug verantwortlich war, mitgeteilt werden kann, haftbar macht, während Artikel 5 des St
...[+++]rafgesetzbuches die juristischen Personen für Straftaten strafrechtlich verantwortlich macht, die entweder in ihrem Wesen mit der Verwirklichung ihres Zwecks oder der Wahrung ihrer Interessen verbunden sind oder - wie aus den konkreten Umständen hervorgeht - für ihre Rechnung begangen wurden?