(2) In einem Drittland niedergelassene zentral
e Gegenparteien und Handelsplätze können die Lizenz und den Zugang nach Artikel
37 nur beantragen, wenn die Kommission mit einem Beschluss nach Absatz 3 dieses Artikels entschieden hat, dass im Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands ein wirksames, gleichwertiges Genehmigungssystem vorgesehen ist, in dessen Rahmen zentrale Gegenparteien und Handelsplätze, die nach den rechtlichen Bestimmungen des Drittlands für den Zugang zugelassen sind, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfrei
...[+++]en Bedingungen Zugang gewährt wird zu