Der Gesetzgeber hat aber gerade die Gefahren eines Missbrauch
s auf diesem Gebiet begrenzt, indem er es den Unternehmen, die der belgischen Steuer unterliegen, verboten hat, ihre beruflichen Ve
rluste auf den Teil ihrer Gewinne zu übertragen, der sich aus ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteilen ergibt, die sie von einem Unternehmen erhalten haben,
...[+++]mit dem sie sich in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befinden (Artikel 79 und 207 des EStGB 1992).