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ede Person, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegt, darf eine angemessene Menge von Arzneimitteln mit sich führen, die sie rechtmässig für ihren eigenen Bedarf erworben hat. Daher muß es auch für
eine Person, die in
einem Mitgliedstaat ansässig ist, möglich sein, sich aus
einem anderen Mitgliedstaat
eine ...[+++] angemessene Menge von Arzneimitteln für ihren persönlichen Bedarf zuschicken zu lassen. Dies bedeutet, daß die Bedingungen für die Abgabe der Arzneimittel an die Öffentlichkeit e
inander angeglichen werden müssen.