I
m Falle eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, kann jeder betroffene Mitgliedstaat verlangen, dass der EVTZ zur Abdeckung der mit s
einen Tätigkeiten einhergehenden Risiken
eine geeignete Versicherung abschließt oder Gegenstand
einer Garantie ist, die von
einer Bank oder
einer anderen, in
einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder er durch ein Instrument gedeckt ist, das von
einer öffentlichen Einrichtung oder
einem Mitgliedst
...[+++]aat als Garantie bereitgestellt wird".