Bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugni
sse im Sinne dieser Richtlinie sollte die Kommission die folgenden Grundsätze beachten: die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Transparenz und einer umfassenden Konsultation der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie des Europäischen Parlaments und des Rates; die Notwendigkei
t, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, die konsequente Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten; die Notwendigkeit, bei jeglichen Durchführungsmaßnahmen das Gleich
...[+++]gewicht zwischen Kosten und Nutzen für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen langfristig zu wahren; die Notwendigkeit, die erforderliche Flexibilität bei der Anwendung von Durchführungsmaßnahmen entsprechend einem risikoorientierten Ansatz sicherzustellen; die Notwendigkeit, die Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich sicherzustellen; die Notwendigkeit, die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und deren Bürger vor den Folgen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen.