In der vorliegenden Rechtssache möchte der vorlegende Richter vom Gerichtshof erfahren, ob die fraglichen Bestimmungen in Verbindung miteinander auf diskriminierende Weise das Recht auf rechtlich
en Beistand und die Rechte der Verteidigung verletzten, ausgelegt in dem Sinne, dass der Beistand, der durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestellt werde, nur zur Unterstützung der Klage, die ein Einwohner im Namen der Gemeinde eingeleitet habe, auftreten könne, « da die Gemeinde die freie Verfügung über die Rechte, die Gegenst
and der Klage sind, verloren hat, währ ...[+++]end die Tatsache, dass die Gemeinde die freie Verfügung über die Rechte, die Gegenstand der Klage sind, verloren hat, dem nicht entgegensteht, dass die Gemeinde ihre eigene Sichtweise bezüglich der Klage vertritt, weil dies die Ausübung dieser Rechte durch den Einwohner nicht beeinträchtigt ».