Die Änderung der Rechte des Fiskus im Verhältnis zu dem Gesetz über den gerichtlichen Vergleich bezweckt, im Rahmen von Verfahren zur Sanierung des Unternehmens und selbstverständlich ohne Beeinträchtigung der Sicherheiten und Vorrechte, die durch das Hypothek
engesetz oder durch besondere Gesetze eingeführt werden, die Gleichbehandlung aller Gläubiger, sowohl der öffentlichen als auch der privaten, zu gewährleisten und auf d
iese Weise dafür zu sorgen, dass jeder von ihnen im allgemeinen Interesse korrekt zur Sanierung des Unternehmens
...[+++] beiträgt » (Parl. Dok., Kammer, 2007-2008, DOC 52-0160/002, S. 45).