Abgesehen von den inhärenten Schwierigkeiten einer Beantwortung der Frage, auf welche Waren und Dienstleistungen solche Sätze Anwendung finden sollten, und angesichts der Tatsache, dass die so genannte „endgültig
e“ MwSt-Regelung in absehbarer Zukunft nicht gescha
ffen werden wird, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, an einem gewissen Maß an Flexibilität beim Einsatz der Besteuerung zur Ergänzung anderer Politikziele festzuhalten, insbesondere dann, wenn keine binnenmarktorientierten Argumente gegen unterschiedliche Sätze sp
...[+++]rechen.