« Verstösst Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1966 über die Entschädigung infolge Unternehmensschliessung entlassener Arbeitnehmer gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem unterschieden wird zwischen den Arbeitnehmern, die in Belgien arbeiten und bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das in
Belgien keinen Sitz oder keine technische Betriebseinheit hat, einerseits und den Arbeitnehmern, die in Belgien arbeiten und bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das wohl einen Sitz oder eine technische Betriebseinheit in Belgien hat, andererseits, wobei nur die Arbeitnehmer der zweiten Kategorie die gemäss diesem Gesetz gewährten Ents
...[+++]chädigungen beanspruchen können, obwohl in beiden Fällen Sozialversicherungsbeiträge von den Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmer einbehalten werden, die u.a. in den Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer fliessen?