Jede Person, die in der Tierpflege tätig ist oder anderweitig mit den für Versuchs- oder wissenschaftliche Zwecke gezüchteten, gehaltenen oder verwendeten
Tieren zu tun hat, sollte gemäß den Empfehlungen der Entschließung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen, die
mit Versuchstieren arbeiten, welche von der multilateralen Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens ETS Nr. 123 des Europarates am 3. Dezember 1993 angenommen wurde, ausgebildet
und geschult worden sein ...[+++].