Jedoch sind dies nicht die einzigen Kriterien, die eine Rolle spielen können (ihr Vorliegen ist ausreichend, um das Interesse der Beihilfe zu begründen, doch dies bedeutet nicht, dass nicht weitere Kriterien berücksichtigt werden können), und im vorliegen
den Fall stellt die Kommission fest, dass die von den französischen Behörden vorgebrachten Argumente stichhaltig sind, nicht nur, weil die Gewährung der Beihilfe es tatsächlich ermöglicht, Produktionsmöglichkeiten freizusetzen, die mit dem Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Rahmen einer Quotenregelung n
eu verteilt werden, ...[+++]sondern auch, weil der angewandte Mechanismus demjenigen entspricht, der im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation eingesetzt wird.