1. Vorbehaltli
ch der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 7, 8 und 9, trä
gt der Versicherungsmitgliedstaat dafür Sorge, dass Versicherte
, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder die sich um Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat bemühen, nicht daran gehindert werden, eine Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat zu e
rhalten, s ...[+++]ofern die betreffende Behandlung nach dem Recht, den Verwaltungsvorschriften, den Leitlinien und den Verhaltenskodizes für medizinische Berufe des Versicherungsmitgliedstaats zu den Leistungen gehört, auf die der Versicherte Anspruch hat.