Im Gesetz vom 25. Juli 1867 « über die Ruhestandsversetzung der
Magistrate » war in Artikel 1 vorgesehen, dass die « Mitglieder der Gerichtshöfe und Gerichte in den Ruhestand ve
rsetzt werden, wenn eine schwere und bleibende Gebrechlichkeit es ihnen nicht mehr ermöglicht, ihr Amt ordnungsgemäss auszuüben, oder wenn sie [
ein Alter] erreicht haben », das je nach dem Rechtsprechungsorgan, dem s
...[+++]ie angehören, unterschiedlich ist.