7. Das Programm erstreckt sich auf „das fortlaufende Arbeitsprogra
mm einer europaweit oder weltweit tätigen Einrichtung, deren Ziele im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung von allgemeinem europäischem Interesse sind
oder Bestandteil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich sind“ (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a)
oder auf „eine punktuelle Maßnahme zur Förderung der Tätigkeit der Europäischen Union in diesem Bereich, zur Information über die europäische Integration und über die Ziele,
welche die Union im Rahmen ...[+++] ihrer internationalen Beziehungen verfolgt, oder zur Unterstützung der Aktion der Gemeinschaft und ihrer Schnittstellen auf nationaler Ebene“ (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b).