Weitere Elemente des Vorschlags sind u.a
. der Grundsatz der vollen Bezahlung während der 18 Wochen, mit der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Obergrenze einzuführen, die nicht unterhalb der Bezahlung im Kr
ankheitsfall liegen darf, das Recht für Frauen, die aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkommen, oder bereits während des Mutterschaftsurlaubs ihren Arbeitgeber zu bitten, ihre Arbeitsorganisation und Arbeitszeiten anzupassen, und das Recht auf Rückkehr an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitspla
...[+++]tz.