Da die angefochtenen Bestimmungen nur für
Personalmitglieder gelten, die vor der Integration der Polizeikorps Polizeikommissar waren und en
tweder Korpschef in Gemeinden der Klasse 17 waren oder in einer Gemeinde der Klasse 20 ernannt waren, ohne Korpschef zu sein, und die seitdem den Dienstgrad eines Polizeikommissars innehaben, konnte der Gesetzgeber aufgrund der Klasse der Gemeinde, in der die Betreffenden Polizeikommissar waren, vernünftigerweise annehmen, dass sie über eine Diensterfahrung verfügen, die es ihnen ermöglichen soll,
...[+++]die betreffenden Ämter mit ausreichender Sachkenntnis auszuüben.