Handelt es sich hingegen um eine Person, die vor dem 1. Januar 2018 von Amts wegen in den
Ruhestand versetzt worden ist, können Kalenderj
ahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt wurde, ebenfalls Berücksichtigung finden, sofern: a) wenn die Pension vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt hat - der Betreffende am 1. Januar 2014 eine Berufstätigkeit ausübt, b) wenn die Pension nach dem 31. Dezember 2013, jedoch vor dem 1. Januar 2018 einsetzt - der Betreffende am 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Da
...[+++]tum des Einsetzens der Pension eine Berufstätigkeit ausübt ».