In der Begründung zu dem Gesetzentwurf zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wurde in Bezug auf diese Bestimmung angeführt: « Aufgrund von Artikel 46 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle genießt der Arbeitgeber eine Immunität gegen eine zivilrechtliche Haftung für die Arbeitsunfälle, die durch seinen Fehler oder durch den Fehler seiner Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Diese Immunität ist die logische Folge der pauschalen Beschaffenheit der Entschädigung bei Arbeitsunfällen. Im Gesetz heißt es, dass diese Immunität nicht gilt bei vorsätzlichen Fehlern des Arbeitgebers, seinen Beauftragten oder Angestellten.
In der Regelung über Berufskr ...[+++]ankheiten gilt ein gleichartiges Prinzip. Hierbei wird im Gesetz jedoch der schwerwiegende Fehler des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitssicherheit und -hygiene einem vorsätzlichen Fehler gleichgesetzt. Mit diesem Gesetz wird bezweckt, diese Gleichstellung auch in Bezug auf Arbeitsunfälle zu verwirklichen. In Bezug auf Berufskrankheiten wird der schwerwiegende Fehler nicht in abstracto definiert; man verweist auf eine schriftliche Verwarnung durch die Beamten der zuständigen Inspektionsdienste. Es wird vorgeschlagen, das gleiche Kriterium auch für Arbeitsunfälle anzuwenden, ihm aber noch den Begriff der schwerwiegenden Unterlassung hinzuzufügen. Der Begriff des Arbeitsunfalls ist nämlich umfassender als der Begriff der Berufskrankheit, und es wird nicht beabsichtigt, den Arbeitgeber zivilrechtlich haftbar zu machen für leichte Fehler, auch wenn die Inspektionsdienste darauf hingewiesen haben. Eine andere Entscheidung würde nämlich die Inspektionsdienste dazu veranlassen können, kein Protokoll mehr zu erstellen in nicht schweren Fällen, und dies wird auch nicht beabsichtigt. [...] Die Gefahr, auf die diese Dienste hinweisen, kann unterschiedlicher Art sein, ebenso wie der Begriff Arbeitsunfall unterschiedliche Situationen betrifft.