48. betont, dass die Europäische Sicherheitsstrategie eine starke und unabhängige europäische Verteidigungsindustrie und autonome Technologieforschungs- und -entwicklungskapazitäten voraussetzt, die ausreichen, um die grundlegenden Sicherheitsinteressen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zu schützen; schließt aus der öffentlichen Diskussion, dass es zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Verteidigungsindustrie und zur Entwicklung einer eigenständigen industriellen Basis, die die erforderlichen Verteidigungsfähigkeiten bietet, notwendig ist, Binnenmarktregelungen festzulegen, die den Besonderheiten dieses Bereichs entsprechen; unterstreicht, dass solche Regelungen industrielle Zusammenarbeit und Handel inner
...[+++]halb der Gemeinschaft ermöglichen müssen; erinnert daran, dass die in Artikel 296 des EG-Vertrags enthaltene Ausnahme die Pflicht der gemeinschaftlichen Institutionen unberührt lässt, Rechtsvorschriften zur Entwicklung des Binnenmarktes für verteidigungsrelevante Ausrüstungen und Dienste zu erlassen, vorausgesetzt diese Rechtsvorschriften schützen die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und der Union; fordert die Erreichung eines ein hohes Schutzniveaus;