In Ermangelung einschlägiger Bestimmungen im EG
-Recht verfügen die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung und Bestimmung des Umfangs der "öffentl
ichen Dienste" über einen großen Ermessensspielraum, den sie entsprechend ihren politischen Vorstellungen ausfuellen können. Sie sind es auch, die entscheiden, welche Ebene - der Zentralstaat, die Regionen ode
r die Kommunen - am besten geeignet ist, um die Dienste zu definieren, die die Bür
...[+++]ger benötigen.