Die betreffende Gemeinde verfügt in diesem Fall, wenn sie den betreffenden Erlass anficht, über die Möglichkeit, ihre Vermögensrechte geltend zu machen und sie gegebenenfalls durch einen Zivilrichter e
inhalten zu lassen, unbeschadet der Möglichkeit, die Region zur Gewährleistung in jedem Verfahren vorzuladen, das die Gemeinde einleiten müsste, um ihre in Artikel 44 Absatz 1 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich des Vertrags, den sie zuvor mit einer
natürlichen Person oder einer juristischen Person des privaten Rechts geschlossen ha
...[+++]t, zu erfüllen.