Art. 17 - Während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses können alle Arbeiten, die den Zulässigkeitskriterien des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 13. Juli 1983 über die Gewährung vo
n Zuschüssen an die Gemeinden für die Durchführung von Arbeiten zur Energieeinsparung, abgeändert durch die Erlasse vom 20. Juni 1984, 2. Oktober 1985, 23. Januar 1986 und 2. Juni 1988, oder denjenigen des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1983 zur Förderung von Investitionen zur rationellen Energieverwendung und seines Durchführungserlasses vom 1. A
ugust 1983 genügen, ...[+++]einen Zuschuss in Höhe von 15% des Betrags der zulässigen Kosten veranlassen, wobei das im vorliegenden Erlass festgelegte Verfahren einzuhalten ist.