III - Verpflichtungen des Zuschussempfängers Abschnitt 1 - Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb der Anlagen Art. 6 - Der Zuschussempfänger: 1° versorgt die bezuschusste Anlage vorrangig mit den in Artikel 3 erwähnten Abfällen, um den bezuschussbaren Anteil zu erreichen, der anlässlich der festen Zusa
ge für den Zuschuss bestimmt wird; 2° nimmt falls außergewöhnliche Umstände es erfordern zeitweilig und auf Aufforderung der Regierung die in Artikel 3 erwähnten Abfälle aus anderen Gemeinden oder Gemeindevereinigungen an, und zwar zu den finanziellen Bedingungen, die gleichwertig sind mit jenen, die auf die Gemeinden anwendbar sind, die
...[+++] die Anlage üblicherweise benutzen; 3° gewährt in jedem Fall den in Artikel 3 erwähnten Abfällen aus anderen Gemeinden oder Gemeindevereinigungen einen nicht diskriminierenden Zugang zu den bezuschussten Anlagen; 4° falls der Zuschuss den Erwerb oder den Bau eines Immobiliengutes zum Gegenstand hat: a) ändert nicht die Zweckbestimmung des Immobiliengutes ohne die Genehmigung des Ministers; b) informiert im Falle einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Immobiliengutes vor Ablauf seiner Abschreibungsdauer unmittelbar die Verwaltung und erstattet den nicht abgeschriebenen Anteil des Betrags des Zuschusses, der um sechzig Prozent des eventuell erzielten Mehrwerts erhöht wird.