1. Die Mit
gliedstaaten können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen von der Einhaltung der in Anhang II Teile 1a, 1b u
nd 1c festgesetzten Emissionsgrenzwerte sowie von den Überwachungspflichten nach Artikel 6 und Anhang IV für einen Zeitraum von fünf Jahren ab den jeweiligen Daten, die in Artikel 5 Absatz 2 festgese
tzt sind, befreien, sofern der Betreiber der Feuerungsanlage in einer schriftlichen Erklärung, die der zuständigen B
...[+++]ehörde vorzulegen ist, zusagt, die Anlage höchstens 11 000 Betriebsstunden während dieses Zeitraums von fünf Jahren zu betreiben und dass der Betrieb einer solchen Feuerungsanlagen nach diesem Zeitraum von fünf Jahren eingestellt wird.