Obgleich im Standpunkt des Pa
rlaments zahlreiche neue Begriffsbestimmungen enthalten sind (Abänderungen 34-37 und 69-76), die nach Ansicht des Rates nicht benötigt werden, lässt sich feststellen, dass einige
der vorgeschlagenen neuen Begriffsbestimmungen zumindest teilweise mit einigen Begriffsbestimmungen übereinstimmen, die vom Rat eingefügt werde
n (insbesondere die Definitionen für „zellulosehaltiges Non-Food-Material“ und „lign
...[+++]ozellulosehaltiges Material“).