(2) Die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden die in Absatz 1 genannten Dokumente mit elektroni
schen Signaturen in anderen als den im gleichen Absatz genannten
Formaten signieren, teilen der Kommission die vorhandenen Validierungsmöglichkeiten mit, die es
anderen Mitgliedstaaten erlauben, die empfangenen elektronischen Signaturen kostenlos und in einer für Nichtmuttersprachler verständlichen Weise online zu überprüfen, sofern die notwendigen Informationen nicht bereits in dem Dokument, de
...[+++]r elektronischen Signatur oder dem Träger des elektronischen Dokuments enthalten ist.