57. bedauert, dass das Thema der Westsahara nicht a
uf der Tagesordnung einer der UNHRC-Tagungen 2016 steht; betont erneut, dass der Westsaharakonflikt eine Frage der Entkolonialisierung ist
und das Königreich Marokko völkerrechtlich keine Hoheitsrechte über die Westsahara besitzt und als Besatzungsmacht gilt; verurteilt die anhaltende Verletzung
der Grundrechte des saharauischen Volkes; fordert, dass die Grundrechte der Menschen
...[+++] in der Westsahara einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und des Demonstrationsrechts, geschützt werden; fordert die sofortige Freilassung aller saharauischen politischen Gefangen und besonders dringend der Mitglieder der Gdeim-Izik-Gruppe, die vom marokkanischen Militärgericht verurteilt wurden; fordert Spanien erneut auf, dem jungen Saharaui Hassana Aalia, der zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, politisches Asyl zu gewähren; betont, dass die Menschenrechtslage in der Westsahara international überwacht werden muss; fordert Marokko und die Polisario-Front nachdrücklich auf, die Verhandlungen über eine friedliche und dauerhafte Lösung des Konflikts in der Westsahara fortzusetzen, und bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht des saharauischen Volkes, das durch ein demokratisches Referendum entsprechend den Resolutionen 34/37 und 35/19 der Vereinten Nationen ausgeübt werden muss;