Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugniss
es kontrolliert die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung zur weiteren Aufbereitung
oder zur Vermarktung geliefert wird, den Verschluss der Verpackung
oder des Behältnisses und, bei gemäß Artikel 28 A
bsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf der Kontrollbescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art de
...[+++]r Erzeugnisse in der Sendung.