20. betont, dass das Konzept der EU für Sammelklagen – zur Sicherung der Effektivität des Systems von Sammelklagen und zur Vermeidung möglichen Missbrauchs – die Möglichkeit einer Verbandsklage durch Ein
richtungen umfassen sollte, die auf einzelstaatlicher Ebene ordnungsgemäß anerkannt wurden (öffentliche Behörden wie Bürgerbeauftragte oder Verbraucherverbände); fordert die Kommission auf, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien festzulegen, die Verbraucherverbände für ihre Klagebefugnis erfüllen müssen; betont, dass es Aufgabe der einzelstaatlichen zuständigen Behörden sein sollte zu überprüfen, ob Verbraucherverb
...[+++]ände diese Kriterien erfüllen;