C. in der Erwägung, dass in den genannten Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Wien vom 11. und 12. Dezember 1998 die Rolle des IWF als „Eckpfeiler des internationalen Währungs- und Finanzsystems“ bekräftigt und unter dem Titel „Europa als globaler Akteur – Mit einer Stimme sprechen" betont wird, dass es „zwingend erforderlich ist, dass die Gemeinschaft ihre Rolle in der internationalen währungs- und wirtschaftspolitische
n Zusammenarbeit in Foren wie der G7 und dem Internationalen Währungsfonds uneingeschränkt wahrnimmt“, und dass dort folgendes vorgesehen ist: „Der EZB sollte als Einrichtung der Gemeinschaft, die
...[+++] für die Währungspolitik zuständig ist, im Direktorium des IWF ein Beobachterstatus eingeräumt werden“, und „Die Standpunkte der Europäischen Gemeinschaft bzw. der WWU würden im Direktorium des IWF durch das zuständige Mitglied des Exekutivdirektoriums jenes Mitgliedstaates vorgetragen, der gerade die Präsidentschaft in der Euro-Gruppe innehat; dieses Mitglied würde von einem Vertreter der Kommission unterstützt“; in der Erwägung, dass es in Artikel 1 des vorgenannten Vorschlags der Kommission vom 9. November 1998 heißt, dass „die Gemeinschaft im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion auf internationaler Ebene vom Rat mit der Kommission und der Europäischen Zentralbank vertreten werden sollte“,