Insofern angeführt wird, dass die angefochtene Bestimmung das Recht der betreffenden Asylbewerber verletze, frei Sozialkontakte ihrer Wahl zu knüpfen, insbesondere mit Mitgliedern ihrer Ge
meinschaft oder mit Personen, die ihre Sprache sprechen oder ihre Religion praktizieren, entbehrt der Klagegrund der faktischen Grundlage, denn die unt
er B.9.1 angeführte begrenzte Zielsetzung der Massnahme der Eintragung in einem Zentrum beinhaltet, ebenso wie der Umstand, dass sie in einem offenen Zentrum erfolgt, dass die Asylbewerber, auf die sie
...[+++] Anwendung findet, die Sozialkontakte ihrer Wahl knüpfen können.