10. nimmt zur Kenntnis, dass die Ex-post-Prüfung der Kostenerstattungsanträge im Z
usammenhang mit den Projekten voll und ganz den Mitgliedstaaten übertragen wurde; hält es jedoch für wichtig, dass das gemeinsame Unternehmen sicherstellt, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt werden und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßi
g und ordnungsgemäß sind; ist daher der Ansicht, dass es für das gemeinsame Unternehmen schwer sein wird sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen
...[+++]seiner Mitglieder angemessen geschützt und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie im Bereich der Ex-Post-Prüfung von Kostenerstattungsanträgen zu überprüfen und die Entlastungsbehörde über den Mechanismus zu informieren, der angewandt wird, um die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 12 seiner Gründungsverordnung (EG) Nr. 72/2008 sicherzustellen;