Zweitens hätten die Kennzahlen, die als Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs dienten, zu einem früheren Zeitpunkt, auf eine objektive und transparen
te Weise festgelegt werden müssen, und der Ausgleich dürfte den Wert der eingegangen Verpflichtung, d. h. den Betrag, de
r zur vollständigen oder teilweisen Deckung von
Kosten aus der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung notwendig ist, unter Beachtung der Einnahmen und des angemessenen Gewinns, nicht übersteigen (78
...[+++]).