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s Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird dahingehend ausgelegt, dass die Abänderungen, die im Gesetz vom 31. Dezember
1963 über den Zivilschutz durch das Gesetz vom 14. Januar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember
1963 angebracht worden sind, seit dem Datum ihres Inkrafttretens, das heißt seit dem 17. Februar 2013, auf die Beschlüsse angewandt werden, die die Provinzgouverneure in Bezug auf die definitive Verteilung der annehmbaren Kosten, die den Gemeinden, die Gruppenzentren sind, seit dem 1. Januar 2006 entstanden sind, ge
...[+++]fasst haben ».