11. definiert "Gleichheit zwischen den Mitgliedstaaten" durch die Abwesenheit jeglicher haushaltsrechtlicher Bevorzugung eines Mitgliedstaates; anerkennt, dass es für manche Mitgliedstaaten schwierig sein mag, sich damit abzufinden, die lange Geschichte von Sondervereinbarungen auf der Einnahmenseite und eine besti
mmte Verteilung der Ausgaben, die eine Rechtfertigung dafür sein kann, dass eine Reform schrittweise eingeführt werden könnte (Auslaufenlassen des alten Systems), aufzugeben; weigert sich jedoch, die lange Geschichte der Haushaltsprivilegien a
...[+++]ls Argument für die Beibehaltung eines Systems zu akzeptieren, das nach Einführung der notwendigen Reformen nicht länger zu rechtfertigen sein wird;