E. in
der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten den Begriff „ausländischer Investor“ sehr weit fassen, wobei eine Postanschrift für die Feststellung der Nationalität eines Unternehmens als ausreichend betrachtet wird, in der Erwägung, dass einige Unternehmen daher unter Ausnutzung eines von einem Drittstaat unterz
eichneten BIT Klage gegen ihr eigenes Land erheben konnten, sowie in der Erwägung, dass sich jedes europäische Unternehmen auf zukünftige Investitionsabkommen oder Freihandelsabkommen der EU, die Kapitel
...[+++] über Investitionen enthalten, verlassen können sollte,