14° Diplom eines Graduierten der Agrarwissenschaft
en, das ausgestellt worden ist gemäss den Bestimmungen des Artikels 8 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 1934 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung der
Diplome eines Agraringenieurs, eines Landwirtschaftschemieingenieurs, eines Wasserwirtschafts- und Forstingenieurs, eines Ingenieurs für koloniale Agrarwirtschaft, eines Gartenbauingenieurs, eines Landbauingenieurs, eines Ingenieurs für
...[+++] industrielle Landwirtschaft, so wie er durch Königlichen Erlass vom 16. Juli 1936 abgeändert worden ist.