Da das EAD-Personal dem Beamtenstatut unterliegt, sofern EU-Beamte betroffen sind, bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, sofern
aus den nationalen diplomatischen Diensten stammendes Personal, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete betroffen sind, muss der gleiche Änderungsantrag gegebenenfalls
zweimal eingereicht werden – einmal, um sicherzustellen, dass eine entsprechende Bestimmung in das Beamtenstatut aufgenommen wird und damit für die EU-Beamten gilt, und einmal, um die betre
...[+++]ffende Bestimmung in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu verankern, damit sie für EAD-Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten, für Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete angewandt werden kann.