Bezüglich der Programme hat der Europäische Gerichtshof angeführt: « Die Definition und die Einrichtung des Lehrprogramms sind jedoch grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Es betrifft im großen Maße ein Opportunitätsproblem, über das sich der Gerichtshof nicht äußern muss und dessen Lösung rechtmäßig u
nterschiedlich sein kann je nach Land und Zeitraum. Artikel 2 zweiter Satz des ersten Zusatzprotokolls hindert die Staaten nicht daran, durch den Unterricht oder die Erziehung Informationen oder Kenntnisse zu vermitteln, die direkt oder indirekt eine religiöse oder weltanschauliche Beschaffenheit aufweisen. Er erlaubt es selbst den Elter
...[+++]n nicht, sich gegen die Aufnahme eines solchen Unterrichts oder einer solchen Erziehung im Lehrprogramm der Schule zu widersetzen, da ansonsten jeder institutionalisierte Unterricht Gefahr liefe, praktisch undurchführbar zu werden. Auf der anderen Seite verpflichtet Artikel 2 zweiter Satz des ersten Zusatzprotokolls den Staat dazu, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts dafür zu sorgen, dass die im Lehrprogramm enthaltenen Informationen und Kenntnisse in einer objektiven, kritischen und pluralistischen Weise vermittelt werden. Dem Staat ist es untersagt, eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtbeachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte. Hier liegt die Grenze, die nicht überschritten werden darf » (EuGHMR, Große Kammer, 29. Juni 2007, Folgero und andere gegen Norwegen, § 84; 9. Oktober 2007, Hasan und Eylem Zengin gegen Türkei, § § 51-52).