Für die Anlagen im Sinne von Absatz 2, die an eine Anlage angeschlossen sind, die für die Übertragung von Elektrizität in den Meeresgebieten, über di
e Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, im Sinne von Artikel 13/1 notwendig ist, sich jedoch in e
iner Entfernung von mehr als neun Kilometern zu dieser Anlage befinden, kommt der Netzbetreiber auf für einen durch den König, auf Vorschlag des Ausschusses und nach Stell
...[+++]ungnahme des Netzbetreibers festzulegenden Anteil des Gestehungspreises des unterseeischen Kabels für den Anschluss an diese Anlage'. ».