Die Kläger machen den von ihnen angefochtenen Bestimmungen zum Vorwurf, dass sie kei
ne deutschsprachige Kammer im Nationalen Disziplinarrat vorsähen und lediglich bestimmten, dass der Magistrat mit dem geringsten Dienstälter durch einen Magistrat ersetzt werde, der die Kenntnis der deutschen Sprache nachgewiesen habe, wenn ein Magistrat, der die Kenntnis dieser Sprache nachgewiesen habe, ein Verfahren in deutscher Sprache beantrage, ohne dass dabei bestimmt werde, in welcher Kammer - der französisch- oder der niederländischsprachigen - ein der deutschen Sprache mächtiges Mitglied hinzugezogen werde, und ohne dass vorgeschrieben werde, da
...[+++]ss das Verfahren in deutscher Sprache geführt werde.