Aus den Vorarbeiten zum Gesetz vom 30. Juli 2013 geht hervor, dass die Gesetzgeber die transversale Kohärenz der Regeln zur Gewährleistung des Schutzes der Nutzer von Finanzprodukten und -dienstleistungen stärken wollte: « Die Bestimmungen zur Stärkung der transversalen Kohärenz in den Rechtsvorsch
riften betreffen in erster Linie die Wohlverhaltensregeln, die für Versicherungsunternehmen und -vermittler und die Bank- und Investmentdienstleistungsmakler gelten sowie in zweiter Linie das ausdrückliche Erfordernis der wesentlichen Produktkenntnis, die nunmehr jeder mit der Öffentlichkeit in Kontakt stehenden Person auferlegt wird. Die Entw
...[+++]icklung neuer Finanz- und Versicherungsprodukte ist ein ständiger Prozess. Die Rolle als Vermittler, der diese Produkte anbietet, ist daher umso wichtiger, vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Eignung des Produkts angesichts der Anlageziele des Kunden. Die so genannten MiFID-Wohlverhaltensregeln, die derzeit für Kreditanstalten und Investmentgesellschaften, einschließlich ihrer Bediensteten, gelten, umfassen sowohl allgemeine als auch sehr präzise Regeln. Die allgemeinen Wohlverhaltensregeln schreiben die Verpflichtung vor, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, und den Kunden nur redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen zu erteilen. Die spezifischeren Wohlverhaltensregeln betreffen unter anderem die Transparenz der Vergütungen, die die Kreditanstalten und Investmentgesellschaften im Rahmen von Investmentdienstleistungen (inducements) erhalten, die gegenüber den Kunden einzuhaltenden Informationsverpflichtungen, die Verpflichtung, dem Kunden nur eine Investmentdienstleistung oder ein Finanzinstrument zu empfehlen oder ihm nur eine Dienstleistung der Portfolioverwaltung zu erbringen, die angesichts seiner Kenntnis und Erfahrung, seiner finanziellen Lage und seiner Anlageziele angemessen sind (suitability), und die Verpflichtung, den Kunden zu warnen, wenn eine Tran ...