Da eine Definition des Legislativbereichs, ja sogar des Gesetzgebungsakts völlig fehlt, stehen die Legislativbehörde und die Behörde, die die Durchführungsbestimmungen erlässt,
wobei der Rat zudem mitunter, aber nicht immer beide Behörden in sich vereint, abwarten
d auf beiden Seiten eines begehrten Territoriums, das sie sich schließlich abhängig von den Vorschlägen der Kommission und den Mechanismen für die Befugniserteilung unter der liberalen Kontrolle eines Gerichtshofs aufteilen, der den I
...[+++]nstitutionen freie Hand lässt, sofern die Gesetzgebungsakte „wesentliche Grundzüge“ (?) der geplanten Regelung enthalten.