(3) Die einschl
ägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum einer O
rganisation für die kollektive Rechtewahrnehmung befinden oder direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, von einer solchen beherrscht werden, sofern diese Einrichtungen eine Tätigkeit ausüben, die,
würde sie von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung au
...[+++]sgeführt, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterläge.