Nachdem nämlich der Gesetzgeber festgestellt habe, dass die Steuerverwaltung sich nicht darüber einig gewesen sei, ob das Attraktionsprinzip durch den königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, der Artikel 32 des Einkommensteuergesetzbuches (nachstehend EStGB) abgeändert habe, au
fgehoben worden sei oder nicht, sei er mit dem angefochtenen Gesetz eingeschritten, um jeglichen Zweifel an seinem Willen zur Aufrechterhaltung des Attraktionsprinzips auszuräumen, dies, um zu vermeiden, dass « gewisse Personen diese Gelegenheit (den Zweifel hinsichtlich des Fortbestandes des Attraktionsprinzips) nutzen, um ihre Einkünfte als Betriebsleiter aufzub
...[+++]essern, sowohl auf steuerlicher als auch auf steuerähnlicher Ebene.