Artikel 3 derselben Richtlinie sieht vor , daß der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages im Wege
von Richtlinien die besonderen Vorschriften erlässt , die für bestimmte Gruppen von Bedarfsgegenständen gelten ( Einzelrichtlinien ) . Diese besonderen Vorschriften können insbesondere Grenzen für den spezifischen Übergang bestimmter Bestandteile in oder auf Lebensmit
tel enthalten sowie andere Vorschriften , die es erlauben , die Einhaltung der Bestimmungen
des Artikels 2 der genannten ...[+++] Richtlinie sicherzustellen .