In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/
EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen
der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verpflichtet sind, alle Oberflächenwasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, spätestens am 22. Dezember 2015 einen guten Oberflächenwasserzustand zu erreichen; dass ein guter Oberflächenwasserzustand erreicht wird, wenn sein chemischer und sein ökologischer Zus
...[+++]tand wenigstens als " gut" bewertet werden kann;