In den beiden Gesetzgebungen hat man sic
h für die beiden in alphabetischer Reihenfolge
aneinander gefügten Familiennamen im ersten Fall und in der durch Losziehung durch den Standesbeamten bestimmten Reihenfolge im letzteren Fall entschieden: « Wenn der Autor beschließen sol
lte, im Vorentwurf keine Konfliktlösung vorzusehen, die seinen Absichten eher entsprechen würde, stellt sich die Frage, ob man nicht erwägen sollte, eine gerichtliche Beschwerde im Falle eines Konflikts
...[+++] zwischen den Eltern vorzusehen » (ebenda).